Leerer Büroarbeitsplatz mit Bürostuhl und Bildschirm als Symbol für eine Freistellung

Freistellung nach Kündigung: Warum eine pauschale Vertragsklausel nicht genügt

BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

Die Kündigung ist ausgesprochen, und der Arbeitgeber erklärt: Sie brauchen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu kommen. Das Gehalt läuft weiter. Klingt zunächst unkompliziert – kann aber erhebliche Folgen haben, etwa für die berufliche Tätigkeit oder einen privat genutzten Dienstwagen.

Mit seinem Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 stellt das Bundesarbeitsgericht klar: Eine vorformulierte Vertragsklausel, die nach jeder Kündigung pauschal zur Freistellung berechtigt, ist unwirksam. Ob eine Freistellung im konkreten Fall trotzdem zulässig ist, muss gesondert geprüft werden.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst hatte selbst gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens.

Der Arbeitnehmer gab das Fahrzeug zurück und verlangte später eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung. Im Mittelpunkt standen zwei unterschiedliche Vertragsregelungen: eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag und ein Widerrufsvorbehalt im Dienstwagenvertrag.

Warum genügt die Fortzahlung des Gehalts nicht?

Ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht darin, dass Geld gezahlt wird. Arbeitnehmer haben grundsätzlich auch ein Interesse daran, ihre vereinbarte Tätigkeit tatsächlich auszuüben: Berufserfahrung, fachliche Kenntnisse und die Stellung im Betrieb können davon abhängen.

Die beanstandete Klausel erlaubte eine Freistellung bei jeder Kündigung, unabhängig von deren Gründen und davon, wer gekündigt hatte. Sie ließ eine Abwägung der konkreten Interessen nicht zu. Das BAG hat in seinem Urteil festgestellt, dass diese pauschale Freistellungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Maßstab ist § 307 BGB. Vorformulierte Vertragsbedingungen dürfen die andere Vertragsseite nicht unangemessen benachteiligen. Eine Regelung wird deshalb nicht schon dadurch wirksam, dass sie in einem unterschriebenen Arbeitsvertrag steht.

Ist eine Freistellung nach Kündigung damit immer unzulässig?

Nein. Das BAG unterscheidet zwischen der unwirksamen Vertragsklausel und einer möglicherweise berechtigten Freistellung im Einzelfall. Überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers können einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dafür kommt es auf die konkreten Umstände an.

Die Kündigung allein verschafft dem Arbeitgeber kein pauschales Freistellungsrecht. Umgekehrt folgt aus der unwirksamen Klausel nicht automatisch, dass jede ausgesprochene Freistellung rechtswidrig war.

Was bedeutet das für den Dienstwagen?

Die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens ist ein Vergütungsbestandteil. Für ihren Entzug sind die vertragliche Grundlage und deren wirksame Ausübung zu prüfen.

Den Widerrufsvorbehalt im Dienstwagenvertrag hielt das BAG im entschiedenen Fall für wirksam. Er setzte allerdings eine berechtigte Freistellung voraus. Ob eine solche vorlag, ließ sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das BAG hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Die Entscheidung spricht somit nicht jedem freigestellten Arbeitnehmer automatisch eine Entschädigung zu. Sie zeigt vielmehr, warum Freistellung und Dienstwagenrückgabe zusammen geprüft werden müssen.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

  1. Verträge und Schreiben sichern. Halten Sie Arbeitsvertrag, Dienstwagenvereinbarung, Kündigung, Freistellungsschreiben und die bisherige Korrespondenz bereit. Notieren Sie, wann welche Erklärung zugegangen ist.
  2. Die Freistellung genau einordnen lassen. Zu klären sind insbesondere ihre Dauer, eine mögliche Rückkehrpflicht sowie die Behandlung von Urlaub, Zeitguthaben und weiteren Vergütungsbestandteilen. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Überschrift des Schreibens.
  3. Ansprüche und Fristen prüfen. Neben der Beschäftigung können Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche betroffen sein. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sollten frühzeitig geprüft werden.
  4. Die Kündigung gesondert im Blick behalten. Soll eine schriftliche Arbeitgeberkündigung angegriffen werden, gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG. Eine Auseinandersetzung über die Freistellung ersetzt keine Kündigungsschutzklage.

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung Anlass, verwendete Vertragsmuster und den Umgang mit Kündigungen zu überprüfen. Freistellung, Vergütung und Dienstwagen sollten rechtlich und praktisch aufeinander abgestimmt sein.

Meine Unterstützung bei Kündigung und Freistellung

Ich prüfe die vertraglichen Regelungen, die Begründung der Freistellung und mögliche Ansprüche. Dabei behalte ich die Kündigungsfrist, finanzielle Folgen und eine praktikable Lösung im Blick.

Wenn Sie nach einer Kündigung freigestellt wurden oder einen Dienstwagen zurückgeben sollen, können Sie sich gerne an mich wenden. Wir klären gemeinsam, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind – in Bergneustadt und Umgebung sowie deutschlandweit digital.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er gibt einen Überblick zum BAG-Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25. Stand: 19.10.2026.